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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 04.02.2005, Aktenzeichen: 1 O 386/04 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 O 386/04

Beschluss vom 04.02.2005


Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 115, SGB XII § 90,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück,
Verfahrensgang:VG Schwerin 4 A 367/04 vom 23.11.2004

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