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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum12 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 12 / 2008



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 359/08 vom 19.12.2008

Rechtsgebiete:GG, BremBG, BremPersVG
Schlagworte:freigestelltes Personalratsmitglied, dienstliche Beurteilung, Führungsverhalten, Beförderung, Karrierenachzeichnung
Leitsatz:1. Wie das Verfahren der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für ein freigestelltes Personalratsmitglied gestaltet wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.

2. Der Dienstherr hält sich im Rahmen seines Ermessens, wenn er eine Karrierenachzeichnung in der Weise vornimmt, dass er dienstliche Beurteilungen für diejenigen Beamten erstellt, deren beruflicher Werdegang dem voraussichtlichen Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds entspricht, und anschließend die Beurteilung für das freigestellte Personalratsmitglied auf der Grundlage der Ergebnisse der Vergleichsgruppe erstellt.

3. Zur Beurteilung des Führungsverhaltens bei der Vergabe von Dienstposten ab Besoldungsgruppe A 9 im Bereich der Feuerwehr.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 359/08



OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 538/08 vom 08.12.2008

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Leistungsausschluss für Studierende, Besonderer Härtefall
Leitsatz:1. Der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig ist (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).

2. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen. Er ist aber auch dann anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).

3. § 22 Abs. 7 SGB II setzt den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem BAföG voraus.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 538/08

OVG-BREMEN – Urteil, S3 A 415/07 vom 03.12.2008

Rechtsgebiete:SGG, SGB I, BSHG
Schlagworte:kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, Kinderhospiz, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen
Leitsatz:1. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft, wenn das Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder die Beteiligten über die richtige Anspruchsgrundlage streiten, die Beklagte aber das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die von dem Kläger in Anspruch genommene Anspruchsgrundlage anerkennt.

2. Für medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 38 Abs. 6 i. V. mit § 38 Abs. 3 BSHG eine absolute Anbindung an das Leistungserbringungsrecht des SGB V. Für Eingliederungshilfeleistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 43 Abs. 2 Nr. 5 BSHG, die eine stationäre Unterbringung erfordern, bedeutet dies, dass sie vom Sozialhilfeträger nur dann zu gewähren sind, wenn sie von Leistungserbringern erbracht werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen nach § 111 Abs. 2 i. V. mit § 107 Abs. 2 SGB V zur Leistungserbringung zugelassen sind.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, S3 A 415/07


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