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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum10 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 10 / 2008



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 38/05 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, GKG i.d.F. v. 15.12.1975
Schlagworte:Unfallausgleich, maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit, Beweislast, Kausalität, Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, Streitwert, Werterhöhung
Leitsatz:1. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. voraus. Daran ist auch nach der zum 21.12.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 BVG festzuhalten.

2. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen.

3. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Das gilt sowohl für das Vorliegen und das Ausmaß des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen.

4. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9/04 - m. w. N.).

5. Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden MdE sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sich zum einen daraus ergibt, dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet ist, wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden; zum anderen stellen die AHP ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung der GdB/MdE dar (im Anschluss an: BSG, Urt. v. 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205-211 m. w. N.).

6. Der Streitwert bei einer Klage auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG ist nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs zu bemessen.

7. § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F., wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, findet keine Anwendung bei einer Änderung der Bemessungsvorschriften.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 38/05



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 444/08 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Vergleich
Leitsatz:Prozesskostenhilfe ist auch für den Teil eines gerichtlichen Vergleichs zu bewilligen, der nicht Gegenstand des ursprünglichen Klagebegehrens war. Die entsprechende Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, wenn die Einbeziehung dieses Teils in den Vergleich auf einer Empfehlung des Gerichts beruht.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 S 444/08

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 458/08 vom 10.10.2008

Rechtsgebiete:SGB II, ZPO
Schlagworte:Rechtsfolgenbelehrung, Sanktionsbescheid
Leitsatz:Eine ordnungsgemäße "Belehrung über die Rechtsfolgen" i. S. von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II liegt dann nicht vor, wenn dem Betroffenen mehrere, einander widersprechende Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 458/08

OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 432/07 vom 06.10.2008

Rechtsgebiete:BremBG
Schlagworte:Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Leitsatz:Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02).

Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen.

Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 432/07


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