JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 09 / 2008
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SGG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, teilweise Erfolgsaussicht |
| Leitsatz: | 1. Es ist grundsätzlich auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht für gerichtskostenfreie sozialgerichtliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2. Sofern der Teil des Verfahrensgegenstandes, für den eine Erfolgsaussicht besteht, einen solch geringen Umfang hat, dass ein Unbemittelter im Hinblick auf das Kostenrisiko vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht beauftragt hätte, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S3 S 256/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGG, ZPO, GG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Berufungsgrenze, Rechtsmittelklarheit |
| Leitsatz: | Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist nach § 172 Abs. 1 SGG auch dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze in Höhe von ¤ 750 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S3 S 355/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufnahmeVO, BremLV, BremSchVwG, GG |
| Schlagworte: | Gesetzesberichtigung, Gesetzesverkündung, Gymnasium, Schulwahl, Schulzuweisung, Verwerfungsmonopol |
| Leitsatz: | 1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden. 2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht. 3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator "berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6 Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 391/08 | |
| Rechtsgebiete: | BremVwVG, PassG, PAuswG |
| Schlagworte: | Ermessen, Intendiertes Ermessen, Hooligan, Meldeauflage, Passbeschränkung, Personalausweisbeschränkung, Unmittelbarer Zwang |
| Leitsatz: | 1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann. 2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans). 3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 A 161/06 | |