JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 08 / 2008
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BremSchVwG |
| Schlagworte: | Schulzuweisung |
| Leitsatz: | Zur Bedeutung der Größe von naturwissenschaftlichen Fachräumen für die Aufnahme von Schülern der 5. Jahrgangsstufe an einer Gesamtschule. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 408/08 | |
| Rechtsgebiete: | BremSchulVwG |
| Schlagworte: | Schulwahl, Aufnahmekapazität, Schulzuweisung, Klassenfrequenz, Gesamtschule |
| Leitsatz: | 1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden. 2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 377/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, EG |
| Schlagworte: | Aussetzung, Vorabentscheidungsersuchen |
| Leitsatz: | 1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ein bei ihm anhängiges Klageverfahren im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen aussetzt, das ein anderes Gericht an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat, ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zulässig. In dem Beschwerdeverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat. 2. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen, die in dem Verfahren entscheidungserheblich sind, bereits Gegenstand eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sind. Die Entscheidungserheblichkeit bedarf der Darlegung; fehlt es daran, ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 S 89/08 | |