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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum05 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 05 / 2008



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 182/08 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:BremBG
Leitsatz:Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamte, für die bis zum 31.03.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung.

Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen.

Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 182/08



OVG-BREMEN – Urteil, St 1/07 vom 22.05.2008

Rechtsgebiete:BremWG
Leitsatz:1. Das Bremische Wahlgesetz hat den Landeswahlleiter als einen notwendigen Mitwirkenden des Wahlprüfungsverfahrens bestimmt. Eine Beschränkung dieser Mitwirkung auf einzelne Typen von Wahlprüfungsverfahren, auf bestimmte Abschnitte oder auf bestimmte Verfahrenshandlungen sieht das Gesetz nicht vor. Auf die Beteiligtenfähigkeit des Landeswahlleiters nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung kommt es dabei nicht an.

2. Prüfungsmaßstab im Wahlprüfungsverfahren sind auch die Vorschriften der Bremischen Landeswahlordnung, obwohl § 39 Abs. 2 BremWG sie nicht ausdrücklich erwähnt. Die Landeswahlordnung enthält die zur Durchführung des Wahlgesetzes notwendigen Konkretisierungen des Gesetzes. Ein gewichtiger Verstoß gegen einzelne Bestimmungen der Landeswahlordnung beeinträchtigt den Vollzug des gesetzgeberischen Willens, eine ordnungsgemässe Wahl sowie ein zutreffendes und nachvollziehbares Wahlergebnis zu gewährleisten. Er stellt daher zugleich auch eine Verletzung des Gesetzes selbst dar.

3. Das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses die Wahlprüfung zu verlangen (§ 38 BremWG), erfordert eine substantiierte Begründung der Behauptung von Wahlfehlern innerhalb dieser Frist. Ein knappes Wahlergebnis rechtfertigt keine Lockerung dieses Substantiierungsgebots. Eine Erstreckung der Nachzählung des Wahlergebnisses auf Wahlbezirke, deren Wahlergebnisse nicht substantiiert gerügt worden sind, ist nur ausnahmsweise unter besonders engen Voraussetzungen möglich.

4. Werden in einem Wahlbezirk gravierende Wahlfehler festgestellt, die auf Verstößen gegen solche Bestimmungen der Wahlordnung beruhen, die für die Ermittlung des Wahlergebnisses konstitutive Bedeutung haben, und können diese Wahlfehler nicht durch bloße Nachzählung der Stimmen geheilt werden, so ist eine Wiederholungswahl in diesem Wahlbezirk erforderlich. Zu den Bestimmungen von konstitutiver Bedeutung für die Ermittlung des Wahlergebnisses gehört insbesondere das Transparenzgebot, durch welches das Vertrauen in die Integrität der Ergebnisermittlung der Wahl gewährleistet werden soll.

5. Das aus den Unterlagen der Meldebehörde gebildete Wählerverzeichnis (§ 15 Abs. 1 BremWG) hat - im Gegensatz zum verwaltungsinternen Melderegister - eine für den Status der Bürger und die demokratische Integrität der Wahl bedeutsame Öffentlichkeitsfunktion. Die Öffentlichkeit des Wählerverzeichnisses soll die sachliche Richtigkeit der Herleitung der öffentlichen Gewalt aus dem Willen der Bürgerschaft gewährleisten. Soweit kein Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses erhoben wird, bestehen der Geltungsanspruch und die Richtigkeitsgewähr des Wählerverzeichnisses daher unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Bürger.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, St 1/07

OVG-BREMEN – Urteil, St 1/08 vom 22.05.2008

Rechtsgebiete:BremWG
Leitsatz:1. Die im Bremischen Wahlgesetz geregelten Fristen für das Wahlverfahren und das Wahlprüfungsverfahren sind Ausschlussfristen.

2. Mit dem Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 55 Abs. 2 BremWG hat der Gesetzgeber die Grenze seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, St 1/08

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 203/08 vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Schulden, Herstellungsanspruch
Leitsatz:Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück kommt die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden ist, in Betracht. Voraussetzung für eine Schulden-übernahme ist ferner, dass der Leistungsempfänger nach einer Überbrückungszeit zur weiteren Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 203/08


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