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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum01 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Beschluss, S2 S 209/07 vom 21.01.2008

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Bedarfsgemeinschaft, Individualisierungsgrundsatz
Leitsatz:Ein gerichtliches Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist nur dann erforderlich, um die für die Bedarfsgemeinschaft höchstmögliche Leistung zu erlangen, wenn die individuellen Leistungsansprüche aller Mitglieder berührt sind, wie dies etwa bei den Unterkunftskosten oder der Einkommensanrechnung der Fall sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2007, B 7b AS 8/06, NZS 2007, 328).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 S 209/07



OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 176/06.A vom 09.01.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Iran, Hambastegy, Talashgaran, HBID
Leitsatz:Zur Frage, ob einem führendem Mitarbeiter der Zeitschrift "Hambastegy" bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 176/06.A

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 483/07 vom 09.01.2008

Rechtsgebiete:SGG
Leitsatz:1. Ist nicht zweifelhaft, dass jemand einen größeren Geldbetrag zur Verfügung gehabt hat, kann die Behörde zum Nachweis der Bedürftigkeit eine genaue Aufschlüsselung des Verbleibs des Geldes verlangen. Nur wenn im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass und weshalb von dem Geldbetrag nichts mehr vorhanden ist, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht.

2. Das Schweigerecht des Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat nicht zur Folge, dass an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG geringere Anforderungen zu stellen sind.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 483/07

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 S 484/07 vom 09.01.2008

Rechtsgebiete:SGG
Leitsatz:1. Ist nicht zweifelhaft, dass jemand einen größeren Geldbetrag zur Verfügung gehabt hat, kann die Behörde zum Nachweis der Bedürftigkeit eine genaue Aufschlüsselung des Verbleibs des Geldes verlangen. Nur wenn im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass und weshalb von dem Geldbetrag nichts mehr vorhanden ist, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht.

2. Das Schweigerecht des Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat nicht zur Folge, dass an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG geringere Anforderungen zu stellen sind.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 S 484/07


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