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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum06 / 2007 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 06 / 2007



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 203/07 vom 28.06.2007

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungsgemeinschaft
Leitsatz:§ 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 203/07



OVG-BREMEN – Beschluss, S2 S 204/07 vom 28.06.2007

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungsgemeinschaft
Leitsatz:§ 7 Abs. 3 a SGB II enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft. Um die Vermutung zu widerlegen hat ein Antragsteller plausible Gründe dafür darzulegen - und gegebenenfalls zu beweisen -, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Tatbestände gegeben ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 S 204/07

OVG-BREMEN – Beschluss, S1 S 176/07 vom 18.06.2007

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Nebenkosten, Angemessene Aufwendungen, Unterkunft, PKH-Beschwerde
Leitsatz:Wird eine Unterkunft "mietfrei", aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an (im Anschl. an BVerwGE 115, 256).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S1 S 176/07

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 163/07 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Mitwirkungspflicht, Hinweispflicht, Ermessen, Sofortige Vollziehung
Leitsatz:1. Die Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde nicht Belange oder dem Ausländer günstige Umstände berücksichtigt hat, die weder offenkundig oder ihr bekannt waren und die der Ausländer erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgetragen hat, obwohl er wissen musste oder erkennen konnte, dass es auf sie für die Ermessensentscheidung würde ankommen können.

2. Bei einem Ausländer, der sich erst kurze Zeit in Deutschland aufhält und nicht anwaltlich vertreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er erkennt, welche Belange und Umstände die Behörde im Rahmen einer von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis für maßgeblich hält. In einem derartigen Fall bedarf es, damit der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht genügen kann, konkreter Hinweise darauf, auf welche Fragen sich die Mitwirkung des Ausländers beziehen soll; dies gilt nicht, wenn für den Ausländer bereits auf andere Weise erkennbar ist, welche Umstände für die Entscheidung der Behörde maßgeblich sein können.

3. Im Widerspruchsverfahren bedarf es solcher Hinweise nicht mehr, wenn sich die ermessensrelevanten Gesichtspunkte aus der angefochtenen Ausgangsverfügung ergeben und der Ausländer anwaltlich vertreten ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 163/07


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