JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 11 / 2006
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| Rechtsgebiete: | BRRG, BremBG |
| Schlagworte: | Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Abordnung |
| Leitsatz: | Aus dem in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung folgt, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung überwiegt. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 253/06 | |