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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum08 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 188/05 vom 31.08.2005

Rechtsgebiete:BremNatSchG, BremDG
Schlagworte:Verbandsklagerecht, Plangenehmigung Verbandsklage, Aufschüttungen, Deich, Andere Anlage
Leitsatz:1. Die Verbandsklage nach §§ 44 Abs. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt.

Eine Plangenehmigung begründet nach dem BremNatSchG kein Verbandsklagerecht.

2. Eine Aufschüttung im Außendeichsbereich ist weder ein Deich oder Damm noch eine andere Anlage im Sinne von § 119 Abs. 1 BremWG.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 188/05



OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 158/05 vom 26.08.2005

Rechtsgebiete:BremSchulG, GG, BremBG
Schlagworte:Vorbereitungsdienst, Ernennung, Beamter auf Widerruf, Lehramtsbewerber, islamisches Kopftuch, Dienstpflichtverletzung, Schulfrieden, Neutralitätspflicht, Pflicht zur Rücksichtnahme, Bekenntnisfreiheit, Elternrecht, staatliches Erziehungsrecht
Leitsatz:1. Eine Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens, die sich weigert, auf das Tragen des Kopftuches beim Unterrichten zu verzichten, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf versagt werden.

2. Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art 12 Abs.1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64,142 mNw.). Ein derartiges Gemeinschaftsgut ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG).

3. Den staatlichen Erziehungsauftrag sichernde gesetzliche Regelungen über die Aufgaben der Lehr- und Betreuungskräfte einschließlich der Referendare/innen beim Unterrichten sind zugleich subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sie über die Regelung von Dienstpflichten mittelbar auch unerlässliche Eignungsvoraussetzungen für das Lehramt festlegen.

4. Einem Lehramtsbewerber, der prinzipiell nicht bereit ist, bestimmten gesetzlich geregelten Dienstpflichten für Referendare/innen beim Unterrichten zu genügen, fehlt - ohne dass es dazu einer Prognoseentscheidung bedarf - die beamtenrechtliche Eignung i.S. des Art.33 Abs.2 GG, zu der die unbedingte Bereitschaft gehört, entsprechend dem zu leistenden Diensteid u.a. die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 58 BremBG).

5. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begründen für moslemische Lehrkräfte die Dienstpflicht, in der Schule auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten. Diese Pflicht gilt bei der Erteilung von Unterricht auch für Referendarinnen.

6. § 59 b Abs.4 u. 5 BremSchulG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 158/05


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