JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BBG, BPersVG |
| Schlagworte: | Bewährung, Entlassung, Beamter auf Probe, Mitwirkung des Personalrats, außergerichtlicher Vergleich |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 360/03 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, BremLottWettG |
| Schlagworte: | Tombola, Genehmigung |
| Leitsatz: | Für eine Tombola, die bei einem Vereinsfest veranstaltet wird, ist grundsätzlich keine behördliche Erlaubnis erforderlich. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 A 419/03 | |
| Rechtsgebiete: | BremLV, Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag |
| Schlagworte: | Bürgerantrag, Kommunalverfassungsstreit, Unterlassungsanspruch, Deputation |
| Leitsatz: | 1. Der Streit um Rechte aus einem Bürgerantrag in der Stadtgemeinde ist ein Kommunalverfassungsstreit 2. Das Recht und die Pflicht der Stadtbürgerschaft, eine Sachentscheidung über den Bürgerantrag zu treffen, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass andere Organe der Stadtgemeinde vor der Sachentscheidung vollendete Tatsachen schaffen. Diese sind vielmehr verpflichtet, auf das Verfahren über den Bürgerantrag Rücksicht zu nehmen. 3. Überweist die Stadtbürgerschaft einen Bürgerantrag zum Zweck der Anhörung der Vertrauensperson an eine Deputation, ist der Antrag in der Deputation auch dann zügig zu behandeln, wenn die Stadtbürgerschaft der Deputation keine Frist gesetzt hat. 4. Ein Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten, die einen Teil des Bürgerantrags betreffen, kann entfallen, wenn die Stadtbürgerschaft einen Stopp der Bauarbeiten auf einen Dringlichkeitsantrag hin ablehnt. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 79/04 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Schlagworte: | Arbeitsgelegenheiten |
| Leitsatz: | Die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG ist eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bei der Durchführung von Sozialhilfe. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 A 65/04 | |