JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 09 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauGB, BremLBO, BGB |
| Schlagworte: | Erschließung, Notwegerecht, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis |
| Leitsatz: | Ein Notwegerecht ist grundsätzlich nicht geeignet, das bauplanungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung zu erfüllen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich nur in besonders gelagerten Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, OVG 1 A 251/01 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, VwGO |
| Schlagworte: | Lebensversicherung, Erziehungsurlaub, Elternzeit, Alterssicherung, Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung, Vorabentscheidung |
| Leitsatz: | 1. Das Verlangen nach Verwertung einer Lebensversicherung durch Rückkauf stellt grundsätzlich keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. Das gilt auch dann, wenn der Rückkaufswert beträchtlich hinter den Eigenkosten des Versicherungsnehmers zurückbleibt. 2. Nimmt eine ledige, allein erziehende Mutter nach der Geburt eines Kindes Erziehungsurlaub (jetzt "Elternzeit", vgl. § 15 BErzGG) in Anspruch und wird sie während dieser Zeit sozialhilfebedürftig, kann das Verlangen des Sozialamts nach vorrangigem Einsatz einer zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherung eine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darstellen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, OVG 2 A 131/02 | |
| Rechtsgebiete: | BremVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rücknahme, Nichtigkeit, Widerrufsgrund, Jahresfrist |
| Leitsatz: | 1. Für die Aufhebung des von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts ist nicht diese Behörde zuständig, sondern diejenige, die zum Zeitpunkt der Aufhebung für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig wäre (wie BVerwGE 110, 226). 2. Ein an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Bescheid, mit dem die Zuwendung einer Subvention an die Gesellschaft aufgehoben und der zugewendete Betrag von der Gesellschaft zurückgefordert wird, ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Gesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist. 3. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gilt für jeden Widerrufsgrund gesondert. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 1 A 183/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BremPolG, VwGO |
| Schlagworte: | Durchsuchung, Betretensbefugnis, Wohnung, dringende Gefahr, Klagebefugnis, Identitätsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 13 VII GG dient. 2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden. 3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, OVG 1 A 445/02 | |