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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum06 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 06 / 2003



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 B 206/03 vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:FeV
Schlagworte:Kokain, Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung
Leitsatz:Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 1 B 206/03



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 206/03 vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:FeV
Schlagworte:Kokain, Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung
Leitsatz:Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 206/03

OVG-BREMEN – Urteil, OVG 2 A 82/02 vom 18.06.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Inobhutnahme, Kostenerstattung
Leitsatz:1. § 89 b SGB VIII gilt für die Kostenerstattung bei der Inobhutnahme eines Jugendlichen auch dann, wenn es sich um einen Jugendlichen handelt, der um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag gestellt hat. § 86 Abs. 7 SGB VIII ist insoweit keine Sonderregelung für asylsuchende Jugendliche.

2. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89 b Abs. 1 SGB VIII setzt eine unverzügliche Benachrichtigung des Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder ggf. des Vormundschaftsgerichts voraus.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, OVG 2 A 82/02

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 S 227/03 vom 12.06.2003

Rechtsgebiete:VwZG, GK, GKG
Schlagworte:Gegenvorstellung, Öffentliche Zustellung, Wiedereinsetzung, Streitwert, Abfallentsorgung
Leitsatz:1. Haben die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nicht vorgelegen, sind die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung nicht in Gang gesetzt; eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittel bedarf es nicht.

2. Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten.

3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Annahme und Bereithaltung eines Müllgefäßes angeordnet wird, beträgt das Dreifache des Betrages, der jährlich für die Leerung des Müllgefäßes zu entrichten ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 1 S 227/03


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