JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Kurden/Libanon, Ausweisung, Falschangaben |
| Leitsatz: | 1. § 46 Nr. 1 AuslG in der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 geänderten Fassung macht die Ausweisung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Ausländerbehörde davon abhängig, dass der Ausländer vor seiner Befragung darüber belehrt worden ist, dass derartige Angaben einen Ausweisungstatbestand erfüllen. Die Neuregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 01.01.2002 gemacht worden sind. 2. Einem abgelehnten Asylbewerber, dessen Aufenthalt bislang wegen unrichtiger Angaben zu seiner Person nicht beendet werden konnte, darf nach Aufdeckung der wahren Identität die Aufenthaltsbefugnis nur verlängert werden, wenn an die Stelle des bisherigen Abschiebungshindernisses ein anderes Abschiebungshindernis getreten ist. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 348/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG |
| Schlagworte: | Entwicklungssatzung, Erhöhter Wohnbedarf, Bedarfsprognose, Landschaftspark, FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. Die mit der städtebaulichen Entwicklungssatzung ""Osterholzer Feldmark"" verfolgten Ziele (Schaffung eines Wohngebiets mit Einfamilienhäusern; Einrichtung eines Landschaftsparks) stehen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 165 III BauGB. Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01). 2. Soll in einem Entwicklungsgebiet die bisherige Nutzung teilweise erhalten bleiben (hier die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftspark), ist zu prüfen, ob für die betreffenden Grundstücke eine Ausnahme von der gemeindlichen Grunderwerbspflicht in Betracht kommt. Art. 14 III 1 GG verbietet den hoheitlichen Zugriff auf Grundstücke, wenn die Entwicklungsziele sich aufgrund der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer auch ohne Enteignung erreichen lassen. 3. Das Vorhandensein von 2 Brutpaaren einer besonders gefährdeten Vogelart in einem Gebiet mit aufgrund intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ansonsten geringer Artenvielfalt führt nicht zur Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 D 273/02 | |