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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht BremenVerkündungsdatum09 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 197/01 vom 18.09.2002

Rechtsgebiete:BremBG, BremSchVwG
Schlagworte:Beförderung, Schulleiter, Wartezeit, Sprungbeförderung
Leitsatz:1. Aus der Fürsorgepflicht kann sich ausnahmsweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten ergeben.

2. Die Vorschriften der §§ 71, 72 BremSchulVwG über die Bestellung von Schulleitern enthalten keine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Verbot der Sprungbeförderung (§ 25 Abs. 2 BremBG) und der Bestimmung über die Mindestwartezeit (§ 25 Abs. 3 BremBG).

3. Das Verfahren vor der Unabhängigen Stelle, die nach § 25 Abs. 4 Satz 3 BremBG über Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und der Bestimmung über die Mindestwartezeit entscheidet, hat lediglich verwaltungsinterne Bedeutung.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 197/01



OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 86/02 vom 18.09.2002

Rechtsgebiete:BremLVO, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 97/80/EG, GG, BremLGG
Schlagworte:prüfungsfreier Aufstieg, mittlerer Dienst, gehobener Dienst, Bewährung, ununterbrochene Wahrnehmung, Aufgaben der höheren Laufbahn
Leitsatz:Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLVO sind Qualifikationsanforderungen, die einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sind.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 86/02

OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 305/02 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:BremSchG
Schlagworte:Versetzung in Parallelklasse, Ordnungsmaßnahme, Schulfrieden
Leitsatz:Ist die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule aufgrund einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des Schulfriedens derart beeinträchtigt, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist, kommt zur Wiederherstellung des Schulfriedens auch die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen stehen dem nicht entgegen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 305/02


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