JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Bremen > Verkündungsdatum > 09 / 2002
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BremBG, BremSchVwG |
| Schlagworte: | Beförderung, Schulleiter, Wartezeit, Sprungbeförderung |
| Leitsatz: | 1. Aus der Fürsorgepflicht kann sich ausnahmsweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten ergeben. 2. Die Vorschriften der §§ 71, 72 BremSchulVwG über die Bestellung von Schulleitern enthalten keine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Verbot der Sprungbeförderung (§ 25 Abs. 2 BremBG) und der Bestimmung über die Mindestwartezeit (§ 25 Abs. 3 BremBG). 3. Das Verfahren vor der Unabhängigen Stelle, die nach § 25 Abs. 4 Satz 3 BremBG über Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und der Bestimmung über die Mindestwartezeit entscheidet, hat lediglich verwaltungsinterne Bedeutung. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 197/01 | |
| Rechtsgebiete: | BremLVO, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 97/80/EG, GG, BremLGG |
| Schlagworte: | prüfungsfreier Aufstieg, mittlerer Dienst, gehobener Dienst, Bewährung, ununterbrochene Wahrnehmung, Aufgaben der höheren Laufbahn |
| Leitsatz: | Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BremLVO sind Qualifikationsanforderungen, die einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sind. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 86/02 | |
| Rechtsgebiete: | BremSchG |
| Schlagworte: | Versetzung in Parallelklasse, Ordnungsmaßnahme, Schulfrieden |
| Leitsatz: | Ist die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule aufgrund einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des Schulfriedens derart beeinträchtigt, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist, kommt zur Wiederherstellung des Schulfriedens auch die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen stehen dem nicht entgegen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 305/02 | |