JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 31.10.2007, Aktenzeichen: 1 D 147/07
| Leitsatz: | 1. Zur Ermittlung und Bewertung von Kaufkraftumverteilungen zu Lasten einer Nachbargemeinde als städtebaulicher Belang bei der Planung eines Sondergebiets Einzelhandels. 2. Der Flächennutzungsplan Bremen von 1983 ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG die Funktion eines Raumordnungsplans übernimmt. 3. Ein niedersächsischer Landkreis als Träger der Regionalplanung kann sich gegenüber einem bremischen Bebauungsplan allenfalls insoweit auf eine durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Planungshoheit berufen, als er geltend machen kann, dass eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wesentliche Teile des von ihm zu beplanenden Gebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG, NdsROG, ROG, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 2 Abs. 2, BauGB § 2 Abs. 3, BauGB § 8 Abs. 2, GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2, NdsROG § 26 Abs. 1, ROG § 4 Abs. 2, ROG § 8 Abs. 1, ROG § 9 Abs. 4, VwGO § 47 Abs. 2, |
| Stichworte: | Abstimmungsgebot, Abwägung, Antragsbefugnis, Bebauungsplan, Einzelhandel, Entwicklungsgebot, Flächennutzungsplan, Landkreis, Mittelzentrum, Nachbargemeinde, Planrechtfertigung, Planungshoheit, Raumordnung, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, |
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