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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENUrteil vom 31.05.2005, Aktenzeichen: 1 A 196/04 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 A 196/04

Urteil vom 31.05.2005


Leitsatz:1. Art. 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, soweit er ein Wohlwollensgebot enthält, das auf das Ermessen der Einbürgerungsbehörden bei der Bemessung der Gebühren einwirkt, unmittelbar anwendbar.

2. Dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist jedenfalls dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einbürgerungsgebühren nicht über die Deckung des Kostenaufwandes hinausgehen und im Bedarfsfall so weit ermäßigt werden, dass sie auch für finanziell schlecht gestellte Flüchtlinge kein Hindernis für die Einbürgerung darstellen. Eine weitergehende zusätzliche Gebührenermäßigung allein im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus des Einbürgerungsbewerbers verlangt das Wohlwollensgebot nicht.
Rechtsgebiete:GFK, AuslG, StAG
Vorschriften:GFK Art. 34 Satz 2, AuslG § 90, StAG § 38 Abs. 2,
Stichworte:Einbürgerungsgebühr, Wohlwollensgebot, Genfer Flüchtlingskonvention,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 4 K 232/04 vom 26.04.2004

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