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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENUrteil vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 1 A 333/03 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 A 333/03

Urteil vom 30.11.2004


Leitsatz:Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach einer Ersatzvornahme ist, dass der Verwaltungszwang gegenüber dem in Anspruch genommenen Pflichtigen rechtmäßig ausgeübt wurde. Im Falle einer Störermehrheit kann die Ersatzvornahme auch rechtmäßig sein, wenn die Behörde den Verwaltungszwang nur gegenüber einzelnen Pflichtigen angeordnet und festgesetzt hat.
Rechtsgebiete:BremVwVG, BremWasserG
Vorschriften:BremVwVG § 11 Abs. 1, BremVwVG § 11 Abs. 2, BremVwVG § 19 Abs. 3, BremWasserG § 64 Abs. 2,
Stichworte:Ersatzvornahme, Sofortvollzug,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 8 K 70/03 vom 19.03.2003

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