JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 22.05.2008, Aktenzeichen: St 1/08
| Leitsatz: | 1. Die im Bremischen Wahlgesetz geregelten Fristen für das Wahlverfahren und das Wahlprüfungsverfahren sind Ausschlussfristen. 2. Mit dem Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 55 Abs. 2 BremWG hat der Gesetzgeber die Grenze seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. |
| Rechtsgebiete: | BremWG |
| Vorschriften: | BremWG § 55 Abs. 2, |
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