JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 21.06.2004, Aktenzeichen: 2 A 54/03
| Leitsatz: | Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Bestimmung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auf die im Einkommenssteuer- oder Kindergeldrecht geltende Regelung Bezug nimmt und den auf ein Kind entfallenden Betrag danach bestimmt, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem Besoldungsempfänger steht. Unerheblich ist, aus welchem Rechtsgrund - ob z. B. als eheliches oder als Stiefkind - ein Kind dem Beamten zugeordnet wird. |
| Rechtsgebiete: | BBesG |
| Vorschriften: | BBesG § 40 Abs. 2, BBesG § 40 Abs. 5, |
| Stichworte: | Zählkind, Familienzuschlag, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 6 K 2208/00 vom 25.07.2002 |
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