JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 21.02.2007, Aktenzeichen: 2 A 245/05
| Leitsatz: | 1. Der Auszubildende hat dem Amt für Ausbildungsförderung sämtliche auf seinen Namen laufende Konten mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit Familienangehörigen im Innenverhältnis allein diese über das entsprechende Guthaben verfügen dürfen. 2. Auf den Namen des Auszubildenden laufende Konten, über die dieser verfügungsberechtigt ist, sind grundsätzlich als Vermögen des Auszubildenden einzusetzen. Der Einsatz stellt auch dann keine unbillige Härte dar, wenn die Konten eingerichtet wurden, um für den Familienangehörigen steuerliche Vorteile zu erlangen. 3. Wurde aufgrund der Nichtangabe solcher Konten Ausbildungsförderung gezahlt, darf das Amt für Ausbildungsförderung die überzahlten Beträge zurückfordern. |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Vorschriften: | BAföG § 27 Abs. 1, BAföG § 28 Abs. 2, BAföG § 28 Abs. 4, BAföG § 29 Abs. 3, |
| Stichworte: | unbillige Härte, Treuhandverhältnis, überzahlte Ausbildungsförderung, Rückforderung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 1 K 2376/03 vom 09.02.2005 |
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