JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 14.05.2009, Aktenzeichen: St 2/08
| Leitsatz: | 1. Die Kontrolle eines Normentwurfs durch den Staatsgerichtshof setzt voraus, dass der zu beurteilende Entwurf bereits eine genau feststehende, am Maßstab der Verfassung messbare Formulierung gefunden hat. Außerdem muss absehbar sein, dass das Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel der Verabschiedung der Norm fortgeführt werden soll, wenn der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit des Entwurfs mit der Verfassung feststellt. Der Staatsgerichtshof erlässt keine Entscheidungen "auf Vorrat". 2. Eine Fünf-Prozent-Sperrklausel greift erheblich in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber ein. Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 120, 82). 3. Auch unter Berücksichtigung der Wahl der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 4. Das Ziel, durch Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven ein einheitliches Wahlrecht für die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven herzustellen, rechtfertigt die mit der Wiedereinführung der Sperrklausel verbundene Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht. |
| Rechtsgebiete: | BremWG, BremStGHG, BVerfGG, LWahlG, VerfBrhv, GeschO StadtVVBrhv |
| Vorschriften: | BremWG § 5 Abs. 1 Satz 1, BremWG § 7 Abs. 7, BremWG § 42 Abs. 3 Satz 1, BremWG § 42 Abs. 3 Satz 2, BremStGHG § 12 Abs. 1, BremStGHG § 24 Abs. 1, BremStGHG § 24 Abs. 2, BVerfGG § 27a, LWahlG § 22 Abs. 2, VerfBrhv § 34 Abs. 2, VerfBrhv § 34 Abs. 3 Satz 1, VerfBrhv § 35, VerfBrhv § 38 Abs. 1, GeschO StadtVVBrhv § 38 Abs. 2, GeschO StadtVVBrhv § 44, |
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