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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENUrteil vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 1 A 234/03 



OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 A 234/03

Urteil vom 12.02.2008


Leitsatz:1. Begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis und mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung zur Neubescheidung, kann die Verpflichtungsklage nicht vorab durch Teilurteil abgewiesen werden, wenn darin implizit auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Neubescheidung verneint werden.

2. Ist ein Kläger, der die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt, in zwei Verwaltungsverfahren an der Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten gescheitert und hat er gegen jede dieser Entscheidungen Klage erhoben, kann über die Klagen nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend für die Frage, ob dem Kläger eine Erlaubnis zu erteilen ist, ist das Ergebnis der letzten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten.

3. Hat das Verwaltungsgericht in einer Sache, über die nur einheitlich entschieden werden kann, zu Unrecht ein Teilurteil erlassen, können Gründe der Prozessökonomie es rechtfertigen, dass das Oberverwaltungsgericht außer über die Berufung gegen das Teilurteil auch über den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Streitrest entscheidet.

4. Zu den Anforderungen an die Fragen zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Heilpraktikerbewerbers und deren Bewertung.
Rechtsgebiete:HeilpraktikerG, 1. DVO-HeilpraktikerG, VwGO
Vorschriften:HeilpraktikerG § 1, 1. DVO-HeilpraktikerG § 2 Abs. 1, VwGO § 110, VwGO § 128,
Stichworte:Heilpraktikererlaubnis, Teilurteil,
Verfahrensgang:VG Bremen, VG 1 K 2656/00 vom 28.08.2002

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