JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 06.07.2005, Aktenzeichen: 2 A 85/04
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung entfällt nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich erneut beurteilt worden ist. 2. Für die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist das Beurteilungssystem maßgebend, das zum Beurteilungsstichtag gegolten hat. 3. Eine dienstliche Beurteilung ist nicht schon allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil ein in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenes Formerfordernis (z. B. Schriftform für Beurteilungsbeiträge) nicht beachtet worden ist. Maßgebend ist die Verwaltungspraxis der Behörde. 4. Eine dienstliche Beurteilung muss nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken des beurteilenden Beamten aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit beruhen. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, |
| Stichworte: | dienstliche Beurteilung, Beurteilungsspielraum, Schriftlichkeitserfordernis, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen VG 6 K 1115/01 vom 07.08.2003 |
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