JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Urteil vom 05.03.2008, Aktenzeichen: 2 A 298/04.A
| Leitsatz: | 1. Bei der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzustellenden Gefahrenprognose steht Ausländern, die bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG erlitten haben, der günstigere Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zu. 2. Beherrschbare Übergangsprobleme bei der Fortführung einer laufenden Behandlung im Zielland der Abschiebung bilden kein Abschiebungshindernis, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen. 3. Die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in der Türkei stehen der Abschiebung eines mittellosen nicht traumatisierten Ausländers grundsätzlich nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60 Abs. 7, |
| Stichworte: | Krankheit, Türkei, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen, 7 K 1681/02.A vom 30.04.2004 |
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