JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 31.08.2005, Aktenzeichen: 1 B 188/05
| Leitsatz: | 1. Die Verbandsklage nach §§ 44 Abs. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt. Eine Plangenehmigung begründet nach dem BremNatSchG kein Verbandsklagerecht. 2. Eine Aufschüttung im Außendeichsbereich ist weder ein Deich oder Damm noch eine andere Anlage im Sinne von § 119 Abs. 1 BremWG. |
| Rechtsgebiete: | BremNatSchG, BremDG |
| Vorschriften: | BremNatSchG § 43 Abs. 1, BremNatSchG § 44 Abs. 2, BremDG § 119 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verbandsklagerecht, Plangenehmigung Verbandsklage, Aufschüttungen, Deich, Andere Anlage, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen VG 5 V 695/05 |
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