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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 30.07.2002, Aktenzeichen: 1 S 244/02 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 S 244/02

Beschluss vom 30.07.2002


Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13.09.1988 (NVwZ-RR 1989,585).

2. Der Entscheidungsreife eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren steht nicht entgegen, dass ein gleichzeitig angestrengtes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

3. Verändern sich die Erfolgsaussichten der Klage nach Eintritt der Entscheidungsreife zu Lasten des Klägers, ist dies ohne Einfluss auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, es sei denn, eine Bewilligung zum maßgeblichen Zeitpunkt wäre durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses durch den Kläger bewirkt worden.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 124 Nr. 1,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Aufhebung,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 4 K 438/01 vom 10.06.2002
Rechtskraft:ja

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