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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 1 S 21/04 



OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 S 21/04

Beschluss vom 28.01.2004


Leitsatz:1. Die Belehrung über den Rechtsbehelf, der gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegt werden kann, mit dem über die Bestätigung von Ersatzzwangshaft entschieden worden ist, ist unrichtig erteilt, wenn in ihr nicht darauf hingewiesen worden ist, dass die Einlegung der Beschwerde dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt.

2. Minderjährige Schüler sind für Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der Schulpflicht nicht durch Vorschriften des bremischen öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt.

3. Ein Zwangsgeld darf nicht in einer solchen Höhe angedroht und festgesetzt werden, die seine Beitreibung von vornherein als aussichtslos erscheinen lässt.

4. Die Anordnung zur Ersatzzwangshaft gegen eine 16jährige Schülerin zur Durchsetzung der Schulpflicht kommt nicht in Betracht, wenn nicht zuvor versucht worden ist, die Schülerin durch die Zuführung zur Schule im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 64 BremSchulG zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht zu veranlassen.
Rechtsgebiete:VwGO, BremVwVfG, BremVwVG, BremSchulG
Vorschriften:VwGO § 58, VwGO § 67 Abs. 1, VwGO § 147 Abs. 1, BremVwVfG § 12 Abs. 1, BremVwVG § 20 Abs. 3, BremSchulG § 55 Abs. 6,
Stichworte:Rechtsbehelfsbelehrung, Vertretungszwang, Handlungsfähigkeit, Schüler, Schulpflicht, Ersatzzwangshaft, Unmittelbarer Zwang,
Verfahrensgang:VG Bremen 7 E 1192/03 vom 10.12.2003

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