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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 25.02.2005, Aktenzeichen: 1 B 41/05 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 41/05

Beschluss vom 25.02.2005


Leitsatz:1. Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im Baugenehmigungsverfahren

2. Zu den Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

3. Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die mit einer Fläche von mehr als 500 qm ein gesamtes Geschoss einnimmt und damit weit über die Größe der in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen hinausgeht, überschreitet die nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung von Räumen für freie Berufe. Dies gilt auch dann, wenn sich in dem Gebäude außerdem noch eine Kindertagesstätte befindet, die sich ebenfalls über ein ganzes Geschoss erstreckt.
Rechtsgebiete:BauNVO, VwGO, BauGB
Vorschriften:BauNVO § 13, VwGO § 123, BauGB § 10, BauGB § 34 Abs. 2,
Stichworte:Baugenehmigung, Einstweilige Anordnung, Bebauungsplan, Funktionslosigkeit, Räume für freie Berufe,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 1 V 2741/04 vom 12.01.2005

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