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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 24.08.2007, Aktenzeichen: S1 B 246/07 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: S1 B 246/07

Beschluss vom 24.08.2007


Leitsatz:Die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III kann auch individuell für einen Leistungsempfänger gesichert werden, wenn durch die Form der Sicherung verläßlich gewährleistet wird, dass die Mittel im dritten Ausbildungsabschnitt tatsächlich zur Verfügung stehen (hier durch Hinterlegung auf einem Notaranderkonto mit der Anweisung der monatlichen Auszahlung in der erforderlichen Höhe).
Rechtsgebiete:SGB III
Vorschriften:SGB III § 85 Abs. 2,
Stichworte:Arbeitslosengeld II,
Verfahrensgang:VG Bremen S3 V 1415/07 vom 13.06.2007

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