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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 22.07.2008, Aktenzeichen: 1 B 266/08 



OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 266/08

Beschluss vom 22.07.2008


Leitsatz:Zu den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung

Die Frage, ob sich auch türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) aufenthaltsberechtigt sind, auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen können, den Art. 28 RL 2004/38/EG für Unionsbürger vorsieht, bedarf höchstrichterlicher Klärung. Gegenwärtig ist deshalb offen, ob die Ausweisung eines solchen türkischen Staatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt worden ist, Bestand haben wird. Das ist bei der Abwägung, die nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen eines gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisung gerichteten Eilverfahrens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:BremVwVfG, AufenthG, ARB 1/80, RL 04/38, FreizügG/EU, VwGO
Vorschriften:BremVwVfG § 39 Abs. 2 Satz 3, AufenthG § 55, ARB 1/80 Art. 14, RL 04/38 Art. 28 Abs. 3, FreizügG/EU § 6 Abs. 5 Satz 3, VwGO § 80 Abs. 5,
Stichworte:Ermessen, Ausweisung, Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Türkei,
Verfahrensgang:VG Bremen, 4 V 1164/07 vom 05.05.2008

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