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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 20.07.2004, Aktenzeichen: 2 B 203/04 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 B 203/04

Beschluss vom 20.07.2004


Leitsatz:Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Polizeibehörde einen Bewerber zur Auswahlprüfung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen deshalb nicht zuläßt, weil er die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in einem anderen Bundesland wegen mangelnder Bewährung nicht erfolgreich hat beenden können.
Rechtsgebiete:BremPolLV
Vorschriften:BremPolLV § 6 Abs. 1,
Stichworte:Auswahlprüfung, Auswahlverfahren,
Verfahrensgang:VG Bremen 6 V 130/04 vom 09.06.2004

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