JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 19.11.2004, Aktenzeichen: 1 B 339/04
| Leitsatz: | 1. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eines anderen Landes den Erlass einer auf die Erteilung einer Duldung gerichteten einstweiligen Anordnung aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt hat, steht jedenfalls dann, wenn sich die maßgebenden Umstände nicht geändert haben, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, die auf die Erteilung einer nunmehr auf das Land Bremen beschränkten Duldung gerichtet ist. 2. Ein Ausländer, dessen letzte Duldung räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde beschränkt war, kann keine für ihn günstigen Rechtsfolgen daraus ableiten, dass er entgegen der gemäß § 44 Abs. 6 AuslG fortwirkenden räumlichen Beschränkung seinen Aufenthaltsort gewechselt hat. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, VwGO |
| Vorschriften: | AuslG § 44 Abs. 6, AuslG § 55 Abs. 1, AuslG § 56 Abs. 2, VwGO § 121, VwGO § 123, |
| Stichworte: | Einstweilige Anordnung, Rechtskraft, Rechtsnachfolger, Zuständigkeitswechsel, Duldung, Räumliche Beschränkung, Rechtsmissbrauch, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 4 V 1657/04 vom 16.09.2004 |
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