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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 19.08.2003, Aktenzeichen: OVG 1 A 42/03 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: OVG 1 A 42/03

Beschluss vom 19.08.2003


Leitsatz:Für eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung kann, wenn der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung strittig ist, der Zustandsverantwortliche herangezogen werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, vor Durchführung der Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der in Betracht kommenden Verhaltensverantwortlichen durch Hinzuziehung von Sachverständigen eigene Recherchen vorzunehmen.
Rechtsgebiete:BBodSchG
Vorschriften:BBodSchG § 4 Abs. 3, BBodSchG § 9 Abs. 1, BBodSchG § 24 Abs. 2,
Stichworte:Bodenverunreinigung, Altlast, Gefährdungsabschätzung, Untersuchungsanordnung, Störerauswahl,
Verfahrensgang:VG Bremen 8 K 625/01 vom 10.12.2002

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