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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 18.08.2009, Aktenzeichen: 2 S 229/09 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 S 229/09

Beschluss vom 18.08.2009


Leitsatz:Wird mit dem Hauptantrag die Aufnahme in eine bestimmte Schule und mit dem Hilfsantrag die Aufnahme in eine bestimmte andere Schule beantragt, so sind die Streitwerte nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 45 Abs. 1,
Stichworte:Streitwert, Schulzuweisung, Hilfsantrag, Schulaufnahme,
Verfahrensgang:VG Bremen, 1 V 810/09 vom 10.07.2009

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