JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 1 B 7/05
| Leitsatz: | 1. Antwortet ein Ausländer, dessen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben ist, nicht auf die Übersendung des Beschlusses durch seinen Rechtsanwalt und dessen damit verbundene Anfrage, ob Rechtsmittel eingelegt werden soll, ist der Rechtsanwalt vor Ablauf der Beschwerdefrist gehalten, sich zu vergewissern, ob seine Post den Mandanten erreicht hat, bevor er von der Einlegung des Rechtsmittels absieht (im Anschluss an BVerwGE 60,240). 2. Das Wohl eines Kindes kann im Einzelfall auch dann schutzwürdige Belange des Ehegatten im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründen, wenn die Kinder nicht mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben. Diese Voraussetzungen liegen aber jedenfalls dann nicht vor, wenn der Ehegatte sich dem Kind gegenüber in schwerwiegender Weise gewaltig verhält. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AufenthG |
| Vorschriften: | VwGO § 60, AufenthG § 31, |
| Stichworte: | Anwaltsverschulden, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen VG 4 V 1045/04 vom 30.11.2004 |
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