JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 16.07.2009, Aktenzeichen: 1 B 217/09
| Leitsatz: | 1. Die Absicht eines ausländischen Elternteils, die familiäre Gemeinschaft mit seinen im Bundesgebiet lebenden, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kindern herzustellen, befreit nicht von der Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften. 2. Bei der Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) hat die Ausländerbehörde den familiären Belangen eines ausländischen Elternteils das ihnen nach Art. 6 GG zukommende Gewicht beizumessen. Gibt die Behörde im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung eines unerlaubt eingereisten ausländischen Elternteils zu erkennen, dass sie sich hinsichtlich ihres Befristungsermessens von grundlegend unzutreffenden Annahmen leiten lässt, kann das dazu führen, dass der Betroffene einen Anspruch darauf hat, dass sein Aufenthalt bis zu einer fehlerfreien Befristungsentscheidung geduldet wird. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 28 Abs. 1, AufenthG § 60a Abs. 2, |
| Stichworte: | Duldung, ausländischer Elternteil, Sperrwirkung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen, 4 V 630/09 |
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