JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 1 B 163/07
| Leitsatz: | 1. Die Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde nicht Belange oder dem Ausländer günstige Umstände berücksichtigt hat, die weder offenkundig oder ihr bekannt waren und die der Ausländer erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgetragen hat, obwohl er wissen musste oder erkennen konnte, dass es auf sie für die Ermessensentscheidung würde ankommen können. 2. Bei einem Ausländer, der sich erst kurze Zeit in Deutschland aufhält und nicht anwaltlich vertreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er erkennt, welche Belange und Umstände die Behörde im Rahmen einer von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis für maßgeblich hält. In einem derartigen Fall bedarf es, damit der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht genügen kann, konkreter Hinweise darauf, auf welche Fragen sich die Mitwirkung des Ausländers beziehen soll; dies gilt nicht, wenn für den Ausländer bereits auf andere Weise erkennbar ist, welche Umstände für die Entscheidung der Behörde maßgeblich sein können. 3. Im Widerspruchsverfahren bedarf es solcher Hinweise nicht mehr, wenn sich die ermessensrelevanten Gesichtspunkte aus der angefochtenen Ausgangsverfügung ergeben und der Ausländer anwaltlich vertreten ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2, AufenthG § 82 Abs. 1, AufenthG § 82 Abs. 2, AufenthG § 82 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche Verkürzung, Mitwirkungspflicht, Hinweispflicht, Ermessen, Sofortige Vollziehung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen VG 4 V 1713/06 vom 29.03.2007 |
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