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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 1 B 438/07 



OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 438/07

Beschluss vom 13.12.2007


Leitsatz:1. Einem geschützten Baum fehlt nicht erst dann die Standsicherheit, wenn von ihm eine akute Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen ausgeht. Der Begriff berührt die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers und schließt auch die Vermeidung von Risiken ein, die zu einer akuten Gefahrenlagen führen können.

2. Gemäß § 12 Abs. 2 BremBaumschutzVO reicht zum Nachweis der fehlenden Stansicherheit eines Baumes grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen aus.
Rechtsgebiete:BremBaumschutzVO
Vorschriften:BremBaumschutzVO § 12 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Bremen, 5 V 2349/07 vom 02.10.2007

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