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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 12.09.2008, Aktenzeichen: 1 B 391/08 



OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 391/08

Beschluss vom 12.09.2008


Leitsatz:1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht.

3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator "berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6 Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Rechtsgebiete:AufnahmeVO, BremLV, BremSchVwG, GG
Vorschriften:AufnahmeVO § 6, BremLV Art. 123 Abs. 3, BremLV Art. 142 Satz 1, BremSchVwG § 6, GG Art. 100 Abs. 1,
Stichworte:Gesetzesberichtigung, Gesetzesverkündung, Gymnasium, Schulwahl, Schulzuweisung, Verwerfungsmonopol,
Verfahrensgang:VG Bremen, 1 V 2032/08 vom 29.07.2008

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