JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 12.06.2003, Aktenzeichen: OVG 1 S 227/03
| Leitsatz: | 1. Haben die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nicht vorgelegen, sind die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung nicht in Gang gesetzt; eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittel bedarf es nicht. 2. Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten. 3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Annahme und Bereithaltung eines Müllgefäßes angeordnet wird, beträgt das Dreifache des Betrages, der jährlich für die Leerung des Müllgefäßes zu entrichten ist. |
| Rechtsgebiete: | VwZG, GK, GKG |
| Vorschriften: | VwZG § 15, GK Art. 103 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 1, |
| Stichworte: | Gegenvorstellung, Öffentliche Zustellung, Wiedereinsetzung, Streitwert, Abfallentsorgung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 2 K 1714/98 vom 27.09.2001 |
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