JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 11.12.2002, Aktenzeichen: 2 B 308/02
| Leitsatz: | 1. §§ 9, 6 BremABOG, die als Teil der Ausführungsbestimmungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Aufnahme von Grundschulkindern in Horte regeln, begründen für Kinder keinen unmittelbaren Anspruch gegen Träger der freien Jugendhilfe sondern lediglich Ansprüche gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2. Nach § 3 Abs.2 SGB VIII werden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich ausschließlich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt auch hinsichtlich des Angebots von Horten für Kinder im schulpflichtigen Alter. |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, BremABOG |
| Vorschriften: | SGB VIII § 24, BremABOG § 6, BremABOG § 9, |
| Stichworte: | Grundschulkind, Hort, freier Träger der Jugendhilfe, öffentlicher Träger der Jugendhilfe, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 7 V 1054/02 vom 31.07.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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