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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 1 B 386/06 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 386/06

Beschluss vom 11.10.2006


Leitsatz:Die Tatsachen, auf die der Ausschluss eines Veranstalters vom Bremer Freimarkt wegen Unzuverlässigkeit gestützt wird, müssen veranstaltungsbezogen sein. Die Verurteilung wegen einer Straftat allein reicht für den Ausschluss nicht aus.
Rechtsgebiete:GewO
Vorschriften:GewO § 70 Abs. 30,
Stichworte:Marktzulassung, Unzuverlässigkeit,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 5 V 2395/06 vom 25.09.2006

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