JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 1 B 228/02
| Leitsatz: | 1. Der auf § 32 AuslG gestützte Erlass der obersten Landesbehörde über ein Bleiberecht für abgelehnte Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt vom 23.11.1999 (Umsetzung des Görlitzer Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999) ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und seiner tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden (Aufgabe der Rspr. des Senats, Beschluss vom 28.01.2000, NordÖR 2000, S. 270). 2. Ein abgelehnter Asylbewerber, der durch Verschweigen seiner wahren Identität seine Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hat, ist nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der obersten Landesbehörde von der Bleiberechtregelung vom 23.11.1999 ausgenommen. Ob die oberste Landesbehörde auch die hier aufgewachsenen, inzwischen volljährig gewordenen Kinder des abgelehnten Asylbewerbers von der Bleiberechtregelung ausnimmt, steht in ihrem Ermessen. Die betreffenden Kinder haben einen Anspruch darauf, dass die oberste Landesbehörde dieses Ermessen ausübt. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 32, |
| Stichworte: | Kurden, Libanon, Altfallregelung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 4 V 661/02 vom 31.05.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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