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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 10.09.2002, Aktenzeichen: 2 B 305/02 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 B 305/02

Beschluss vom 10.09.2002


Leitsatz:Ist die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule aufgrund einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des Schulfriedens derart beeinträchtigt, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist, kommt zur Wiederherstellung des Schulfriedens auch die Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen stehen dem nicht entgegen.
Rechtsgebiete:BremSchG
Vorschriften:BremSchG § 3, BremSchG § 4, BremSchG § 46, BremSchG § 47,
Stichworte:Versetzung in Parallelklasse, Ordnungsmaßnahme, Schulfrieden,
Verfahrensgang:VG Bremen 7 V 1471/02 vom 30.07.2002
Rechtskraft:ja

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