JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 09.10.2006, Aktenzeichen: 1 B 282/06
| Leitsatz: | Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, AufenthG, AsylVfG, BremVwVfG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 60a, AufenthG § 61 Abs. 1, AsylVfG § 45, AsylVfG § 51, AsylVfG § 52, BremVwVfG § 3 Abs. 1, VwGO § 123, |
| Stichworte: | Duldung, Räumliche Beschränkung, Ortswechsel, Länderverteilung, Familie, Örtliche Zuständigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen VG 4 V 1980/05 vom 13.07.2006 |
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