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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 09.09.2003, Aktenzeichen: OVG 1 A 183/03 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: OVG 1 A 183/03

Beschluss vom 09.09.2003


Leitsatz:1. Für die Aufhebung des von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts ist nicht diese Behörde zuständig, sondern diejenige, die zum Zeitpunkt der Aufhebung für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig wäre (wie BVerwGE 110, 226).

2. Ein an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Bescheid, mit dem die Zuwendung einer Subvention an die Gesellschaft aufgehoben und der zugewendete Betrag von der Gesellschaft zurückgefordert wird, ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Gesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist.

3. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gilt für jeden Widerrufsgrund gesondert.
Rechtsgebiete:BremVwVfG, BGB
Vorschriften:BremVwVfG § 44, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49 Abs. 3, BGB § 705, BGB § 714,
Stichworte:Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rücknahme, Nichtigkeit, Widerrufsgrund, Jahresfrist,
Verfahrensgang:VG Bremen 2 K 2354/01 vom 30.01.2003

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