JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: S2 B 483/07
| Leitsatz: | 1. Ist nicht zweifelhaft, dass jemand einen größeren Geldbetrag zur Verfügung gehabt hat, kann die Behörde zum Nachweis der Bedürftigkeit eine genaue Aufschlüsselung des Verbleibs des Geldes verlangen. Nur wenn im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass und weshalb von dem Geldbetrag nichts mehr vorhanden ist, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht. 2. Das Schweigerecht des Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat nicht zur Folge, dass an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG geringere Anforderungen zu stellen sind. |
| Rechtsgebiete: | SGG |
| Vorschriften: | SGG § 86 b Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen, S1 V 3160/07 vom 23.11.2007 |
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