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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 07.09.2006, Aktenzeichen: 1 B 273/06 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 B 273/06

Beschluss vom 07.09.2006


Leitsatz:1. Eine unter der Geltung des Gewerbegesetzes der DDR vom 06.03.1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten berechtigt nicht dazu, bundesweit im Internet Sportwetten anzubieten.

2. Die zuständige Ordnungsbehörde darf die Werbung für einen privaten Wettanbieter, dessen Wettgeschäfte den räumlichen Geltungsbereich der erteilten Genehmigung überschreiten, unterbinden.

3. Die Beschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht den staatlichen Lottogesellschaften hinsichtlich der Sportwette Oddset auferlegt hat, werden im Bundesland Bremen eingehalten.

4. Die Maßstäbe, unter denen das Gemeinschaftsrecht eine Regulierung des Glücksspielmarkts zulässt, sind mit den Maßstäben, die sich aus dem Grundgesetz ergeben, identisch. Auch die Übergangsregelung ,die das Bundesverfassungsgericht bis zum 31.12.2007 getroffen hat, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Rechtsgebiete:EGV, GG, LottoStV
Vorschriften:EGV Art. 49, GG Art. 12 Abs. 1, LottoStV § 5 Abs. 2, LottoStV § 12 Abs. 1,
Stichworte:Trikotwerbung,
Verfahrensgang:VG Bremen 5 V 1707/06 vom 24.07.2006

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