JuraForum.de > Urteile > OVG-BREMEN > Beschluss vom 06.12.2002, Aktenzeichen: 1 A 363/02
| Leitsatz: | 1. Eine Erledigungserklärung kann zurückgenommen werden, solange der Prozessgegner nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 2. Der einseitigen Erledigungserklärung der Beklagten kommt keine prozessrechtliche Bedeutung zu. Für den - anstelle des ursprünglichen Sachantrags gestellten - Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 161 Abs. 2, |
| Stichworte: | Erledigungserklärung, Einseitige Erledigungserklärung, Rücknahme der Erledigungserklärung, |
| Verfahrensgang: | VG Bremen 4 K 1145/00 vom 01.08.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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