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JuraForum.deUrteileOVG-BREMENBeschluss vom 06.12.2002, Aktenzeichen: 1 A 363/02 

OVG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 A 363/02

Beschluss vom 06.12.2002


Leitsatz:1. Eine Erledigungserklärung kann zurückgenommen werden, solange der Prozessgegner nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

2. Der einseitigen Erledigungserklärung der Beklagten kommt keine prozessrechtliche Bedeutung zu. Für den - anstelle des ursprünglichen Sachantrags gestellten - Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 161 Abs. 2,
Stichworte:Erledigungserklärung, Einseitige Erledigungserklärung, Rücknahme der Erledigungserklärung,
Verfahrensgang:VG Bremen 4 K 1145/00 vom 01.08.2002
Rechtskraft:ja

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